| Vermietung der Eigentumswohnung |
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Wenn ein Eigentümer einer Wohnung diese nicht nutzt oder erst später nutzen will, bietet er seine Immobilie im Normalfall zur Vermietung an. Dieses Recht zur Vermietung der Wohnung ist gesetzlich verankert. In der so genannten Teilungserklärung kann die Vermietung an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Vor allem wenn der Mieter die Immobilie für gewerbliche Zwecke nutzen will. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan enthalten die Aufteilung der Wohnanlage. In ihr ist festgelegt, welche Räume und Gebäudeteile zu den einzelnen Eigentumseinheiten gehören. Die Teilungserklärung muss im Grundbuch eingetragen werden oder sein. Für eine Vermietung ist in den meisten Fällen eine Genehmigung von der Hausverwaltung nötig. Wird diese Zustimmung nicht angefragt, kann das für den Vermieter negative Folgen haben. Nachdem eine Eigentumswohnung vermietet ist, bleibt deren Besitzer der Ansprechpartner gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auch umsetzt. Wie zum Beispiel Reinigungspflichten oder das Einhalten der Nachtruhe. Kommt der Wohnungseigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinschaft ihn zwingen, seinem Mieter zu kündigen. Diese Aufgaben kann der Eigentümer in einer gesonderten Regelung der Hausverwaltung übertragen. |



