| Umfang des Wohneigentums |
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Unsere Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass beim Erwerb einer Eigentumswohnung vor allem in einer Sache sehr häufig Unklarheit herrscht. Und zwar bei der Definition des Umfangs des erworbenen Eigentums. Hier gilt es, zwischen Miteigentum und Sondereigentum zu unterscheiden. Der Umfang des Sondereigentums ist in der Regel in der Teilungserklärung definiert. Zum Sondereigentum gehören im Allgemeinen die Räume der Wohnung sowie noch weiterer Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung wie Kellerraum und Dachboden. Es beinhaltet auch Dinge wie Bodenbeläge, Tapeten, Einbaumöbel, nicht tragende Wände innerhalb der Wohnung und Sanitärinstallationen. Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG geregelt. Miteigentum ist mit dem Erwerb einer Aktie zu vergleichen. Hier wird nicht ein bestimmter, definierbarer Teil des Unternehmens erworben. Beim Miteigentum handelt es sich um einen in der Teilungserklärung ausgewiesenen Anteil Eigentum an jedem einzelnen Gegenstand des Gebäudes und Grundstücks. Entgegen den meisten Meinungen gehören zum Beispiel Fenster zum Miteigentum. |



