| Wenn Miteigentümer nicht zahlen |
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Damit eine Hausverwaltung effizient arbeiten kann, ist sie auf eine rechtzeitige und vollständige Zahlung des Hausgeldes angewiesen. Ansonsten könnte es für sie problematisch werden, fällige Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen. Daher ist es wichtig, dass eine Hausverwaltung prompt reagiert auf Nichtzahlung eines oder mehrerer Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Natürlich sollte an erster Stelle die Erforschung der Ursache für das Fehlen der Zahlung stehen, gefolgt von einer gütlichen Einigung. Kommt diese nicht zustande, stehen der Hausverwaltung folgende Instrumente zur Verfügung: MahnungIn der Regel wird das säumige Mitglied auf dem üblichen Wege bis zu dreimal angemahnt, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Gerichtlicher MahnbescheidBleiben diese Mahnungen ohne Reaktion, wird im nächsten Schritt der Weg des gerichtlichen Mahnbescheids eingeschlagen. Diesem folgt bei Nichtzahlung der Vollstreckungsbescheid, bzw. bei Widerspruch das Urteil eines Gerichts. In diesen Fällen kann der ausstehende Betrag durch den Gerichtsvollzieher eingefordert werden. Zwangsverwaltung und Entziehung des WohneigentumsKann der Miteigentümer auch jetzt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht entsprechen, kann die Entziehung des Wohneigentums angeordnet werden. Ist die Wohnung vermietet, fließen die Miteinnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, andernfalls wird der Eigentümer aufgefordert, seine Wohnung zu veräußern. ZwangsversteigerungKommt der Eigentümer diesem Begehren nicht nach, besteht als letztes Mittel, die Zwangsversteigerung gerichtlich beschließen zu lassen. |



